Die gesetzliche Krankenversicherung leistet nur bei Krankheitsfällen in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Ausländische Ärzte brauchen sich bei der Abrechnung nicht an der deutschen Gebührenordnung zu orientieren. Das kann zu erheblichen Zuzahlungen führen. Außerdem ist ein gegebenenfalls medizinisch notwendiger Rücktransport nicht versichert.